Tax Rules

  • Hallo,


    ich habe gerade eine Bestellung aus Spanien erhalten. Leider hat WHMCS keine Umsatzsteuer berechnet.


    Liegt es evtl. daran, dass ich Spanien nicht ausgeführt habe unter Setup -> Payments -> Tax Rules?


    Ich dachte das würde das EU_VAT Addon automatisch setzen?!


    Muss ich jetzt zu jedem EU Land die MwSt. eintragen unter Setup -> Payments -> Tax Rules?


    Die wichtigste Frage ist nur, die Rechnung wurde bereits erstellt ohne die MwSt. Wie kann ich die MwSt. wieder in die Rechnung packen? Habe Spanien bereits unter Tax Rules eingetragen mit 21%, aber WHMCS ändert die Rechnung nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Japps, du musst für jedes einzelne EU-Land eine Steuerregel erfassen. Das EU_Vat Addon setzt die nicht (mir ist da auch keine DB von der EU bekannt wo man sich die automatisch ziehen könnte).


    Brian hatte hierzu mal einen SQL Befehl gepostet der einiges an Zeit spart. Den Code aber nicht einfach so ausführen, da er für eine leere DB gedacht ist. Da du schon Steuerregeln in der DB hast muss er entsprechend angepasst werden.


    Edit zu deiner Ergänzung: Könnte mich irren aber eine bereits ausgestelte Rechnung darf auch nicht wegen dem Fehlenden Steuersatz geändert werden. Ich würde die Rechnung stornieren und neu anlegen. Im Kundenprofil solltest du oben prüfen ob der Kunde durch die Bestellung jetzt auf von der Steuerbefreit gesetzt wurde.

  • Unter -> invoices.php?action=edit&id=XXXX -> Tax Rate -> Save changes


    Und schwups ist in der Rechnung die Mwst wieder drin. Sehr sehr schön.I ch hab mir jetzt auch die Mühe gemacht alle EU Staaten die Mwst hinzuzufügen.
    Für alle nicht EU Staaten habe ich

    Code
    MwSt. Applies to Any Country - Applies to Any State 19.00%


    drin. Ich hoffe das funktioniert jetzt :D


    *** Edit


    Wer nach dem aktuellen Steuersatz für die EU Länder sucht, hier eine Liste -> vat_rates_de.pdf

    • Offizieller Beitrag
    Code
    MwSt. Applies to Any Country - Applies to Any State 19.00%

    Sprich für nicht EU Länder berechnest du 19%?


    Gemäß dieser EU Seite wird keine Steuer bei Nicht-EU Kunden berechnet.

    Zitat

    Erbringung durch EU-UNTERNEHMEN an Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige Dienstleistungsempfänger außerhalb der EU: Keine Mehrwertsteuer in der EU. Beispiel: Ein ungarisches Unternehmen verkauft ein Antivirus-Programm, das über seine Webseite heruntergeladen werden kann, an Unternehmen und Privatpersonen in Australien. Keine Mehrwertsteuer.

    • Offizieller Beitrag

    Wer nach dem aktuellen Steuersatz für die EU Länder sucht, hier eine Liste -> vat_rates_de.pdf

    Leider ist diese Liste nicht aktuell. Dort wird Rumänien noch mit 24% gelistet. Die Steuer wurde aber 2016 auf 20% gesenkt.

    • Offizieller Beitrag

    Sorry, will dich nicht durcheinander bringen.
    Kann nur das sagen was auf der offiziellen EU Webseite steht und das ist meines Wissens nach auch korrekt.
    Wichtig ist das hier zwischen "Digitaler Dienstleistung" und Warenlieferung unterschieden wird. Bei Warenlieferung wäre 19% korrekt. Hosting ist aber eine Digitale Dienstleistung da gelten wieder andere Regeln.


    In meiner ersten Antwort hatte ich den Beitrag von Brian verlinkt. Die Steuersätze sind aktuell. Von der EU gibts noch kein aktuelles PDF soweit ich weiß.

  • Hallo Denis,


    hast du schon Kunden aus der EU und nicht EU?


    Mein Steuerberater meint, es wäre nicht so einfach wie hier geschildert.



    Und nun für NICHT-EU Privatpersonen:




    Zitat von Steuerberater

    Für Leistungen an Privatpersonen mit Ansässigkeit bzw. Wohnsitz im sog. umsatzsteuerlichen "Drittlandsgebiet" (Nicht-EU-Länder wie z.B. Schweiz oder USA) gelten dieselben Regelungen. Der Ort bestimmt sich ebenfalls nach § 3a Abs. 5 Sätze 1 und 2 UStG und liegt in dem Land, in dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Somit müssten Sie sich in dem jeweiligen Drittland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und die Umsatzsteuer anmelden und abführen. Hierfür gibt es aber leider kein vereinfachtes Verfahren mit nur einer Anlaufstelle (bspw. Bundeszentralamt für Steuern) wie im oberen Bereich ausführlich beschrieben.


    Auch hier nachzulesen: BZSt-Portal: Internetauftritt des Bundeszentralamtes für Steuern - Mini-One-Stop-Shop


    Ich habe mich bisher nirgendswo angemeldet. Und so wie es beschrieben wird, lohnt es sich nicht Webhosting in den Drittstaaten anzubieten, da ich mir im jeweiligen Land ein Steuerberater suchen müsste der mir für die paar Euros Einnahmen eine Steuererklärung macht.

  • Für alle die es interessiert:


    Für die Schweiz gilt, keine Mehrwertsteuer Berechnung, wenn man ein Jahresumsatz von 100.000 CHF nicht übersteigt!




    Zitat von Schweizer Finanzamt

    Gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG wird ein Unternehmen mit Sitzim Ausland, das im Inland Telekommunikations- oder elektronischeDienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringt, steuerpflichtig,sofern die Umsatzgrenze von 100'000 Franken innerhalb eines Jahresüberschritten wird. Bis zu dieser Grenze ist das Unternehmen von derSteuerpflicht befreit, kann aber auf diese Befreiung verzichten


    Wie das nun für den Rest der Welt gilt, weiß ich noch nicht!

    • Offizieller Beitrag

    Für den Rest der Welt gilt es soweit ich erfahren konnte das die Steuer im Land der Person zu entrichten sei. Problem ist das das ganze einfach extrem undurchsichtig ist, die meisten Berichte hierzu beziehen sich nur auf Unternehmen oder sind vor dem 01.01.2015 erschienen.
    Ich würde Nicht-EU Kunden, Schweiz mal ausgenommen, nur als Unternehmen annehmen da hier auf das Charge reverge Verfahren zugegriffen werden kann (Kunde ist für die Steuer zuständig). Privatpersonen würde ich nur innerhalb der EU annehmen, MOSS ist hier wirklich simpel. Einloggen, kurz das Formular ausfüllen (Einnahmen für jedes Land einzeln, gibt auch ne Importfunktion), abschicken und dann das Geld manuell überweisen (gibt keinen Einzug).
    Problem hier ist nur das die Registrierung erst fürs folgende Quartal gilt. Meldest du dich heute erstmalig an kannst du erst für Q3 deine steuer hinterlegen.

  • Für den Rest der Welt gilt es soweit ich erfahren konnte das die Steuer im Land der Person zu entrichten sei.

    Und da fängt das Problem an. Man müsste jetzt heraus bekommen, ob es einen Freibetrag (so wie in der Schweiz) gibt. Wenn nicht, müsste man für jeden Cent Betrag eine Steuererklärung im jeweiligen Land machen.


    Und das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.

  • Ich habe heute Post vom Bundeszentralamt für Steuer erhalten.


    Ab dem 1.1.2019 gibt es eine Gesetzesänderung zum Mini-One-Stop-Shop (MOSS). Und zwar kann man sich vom MOSS Verfahren abmelden wenn,


    a) Der Erbringer der Dienstleistungen ist in nur einem Mitgliedstaat der EU ansässig.
    b) Der Gesambetrag - ohne Mehrwersteuer - der Dienstleistungen, die unter die Sonderregelung fallen und an private Leitungsempfänger in anderen EU-Mitgliedstaaten erbracht werden, überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 10.000,- EUR und hat dies auch im vorangegangen Kalenderjahr nicht getan.


    Hört sich schon mal sehr gut an, für die kleinen Hoster.


    Mir ist bisher nur nicht bekannt, wie man in Zukunft die Rechnung stellen muss. Mit oder ohne Ust und wenn mit Ust, welche?!


    Weiß da jemand schon mehr?

  • Wenn ich den Beitrag von Haufe richtig lese dann heißt das nur das du dich von MOSS abmelden kannst um die Steuer in den Ländern dann einzeln abzuführen. Bist du unter bleibt alles wie gehabt.


    Diese OSS-Regelung wird ab 1.1.2019 somit nur für die betreffenden Umsätze oberhalb der Umsatzschwelle von 10.000 EUR gelten. Für Umsätze unterhalb dieser Schwelle gilt wieder das vor dem 1.1.2015 geltenden Ortsprinzip, dass die Umsätze am Sitzort des leistenden Unternehmers steuerbar sind (mit der Möglichkeit der Option, die für 2 Jahre bindend ist, die Umsätze im Verbrauchsmitgliedstaat zu erklären – entweder über eine dortige Registrierung für MwSt-Zwecke oder über den MOSS).

    Genau gelesen heißt es das nun auch für Waren die für uns geltene Regelung eingeführt wird. MOSS gibt es ja bisher nur für digitale Dienstleistungen. Onlinehändlernews schieb: "Dieses Verfahren soll nun auch für Warenlieferungen und daher Verkäufe im Online-Handel gelten."

  • Für Haufe benötigt man ein Doktor Titel im Steuerrecht. Verstehe dort kein einziges Wort.


    Lexware schreibt:



    Im Rahmen der Mehrwertsteuerreform wird nun erstmals eine Bagatellgrenze vorgeschlagen. Danach werden Umsätze in einem anderen Mitgliedsstaat bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro pro Jahr nicht mehr im EU-Ausland (= Empfängerortsprinzip) umsatzsteuerpflichtig, sondern im Ansässigkeitsstaat. Unternehmer bekommen hier ein Wahlrecht, ob sie die Umsatzsteuerpflicht im Rahmen der neuen Bagatellgrenze ermitteln möchten oder nach den bisherigen Grundsätzen. An die Entscheidung ist der Unternehmer dann für zwei Jahre gebunden.


    Für mich hört sich das an als das ich in Zukunft alles mit 19% Ust besteuern kann und nicht mehr auf die einzelnen Ust der Länder achten muss.

    • Offizieller Beitrag

    Genaues kann nur der Steuerberater sagen, aber mein Verständnis ist das MOSS nun auch für Versandhändler kommt und man eine Grenze hat ab welcher man wählen kann ob du die Steuern in Deutschland (bei MOSS mit den MOSS Sätzen) oder in jedem einzelnen Land erklärst. Dies wird durch die folgenden Absätze auch bestätigt.


    Werden von einem in Deutschland ansässigen Unternehmer digitale Leistungen an Nichtunternehmer (B2C) in der EU erbracht, gilt grundsätzlich die Umsatzbesteuerung im EU-Staat des Empfängers.


    Deutsche Unternehmer müssten sich also ab dem ersten Euro an einen Privatkunden im EU-Ausland für Umsatzsteuerzwecke registrieren lassen und die ausländische Steuer ausweisen und abführen.

    letzteres machen wir durch MOSS aber nicht direkt, du bist nicht in Italien registriert sondern zahlst deine Steuern beim deutschen MOSS. Nun wird es aber eine Grenze geben wo du selbst entscheiden kannst ob du MOSS nutzen willst oder dich in jedem Land registrieren lässt und dort jedes Jahr eine echte Steuererklärung machen musst.


    Dies wird in den Abschnitten bestätigt.


    Seit 2015 kann der deutsche Unternehmer jedoch schon auf das so genannte MOSS-Verfahren zurückgreifen. Bei diesem Verfahren muss sich der deutsche Unternehmer nicht in jedem einzelnen EU-Land registrieren lassen, in dem seine Privatkunden digitale Leistungen abgerufen haben. Es genügt, wenn der deutsche Unternehmer beim Bundeszentralamt für Steuern eine besondere Meldung einreicht und getrennt nach EU-Mitgliedsstaaten seine Umsätze mitteilt. Die Mitgliedsstaaten gleichen die Salden dann untereinander in einem Clearingverfahren aus.

    Erbringt ein deutsches Unternehmen digitale Leistungen an Nichtunternehmer in der EU, unterliegt es nach bisheriger Gesetzeslage den Rechnungsstellungsvorschriften des Besteuerungslandes. Das wiederum führt häufig dazu, dass selbst kleine Unternehmen einen Steuerberater im Ausland beauftragen müssen, der sie dahingehend berät, welche Rechnungsinhalte zu beachten sind.
    Im Reformpaket zur Mehrwertsteuer in der EU ist vorgesehen, dass Unternehmer bei digitalen Leistungen an Nichtunternehmer in der EU, bei der Rechnungsstellung nur die Rechnungskriterien des Sitzstaates anwenden müssen. Die im Ausland geltenden Rechnungsstellungsvorgaben interessieren dann nicht mehr.

    Sprich wie bereits gesagt: Bist du unter der Grenze bleibt alles wie gehabt, bist du über der Grenze kannst du wählen an wen du die Steuern überweisen willst.

  • Sollte stimmen:


    Die o.g. elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer (B2C) sind seit 2015 vom leistenden Unternehmer dort zu versteuern, wo der Leistungsempfänger ansässig ist (§ 3a Abs. 5 UStG). Diese Regelung gilt ab 2019 nur noch, wenn ein Schwellenwert von 10.000 EUR (netto) überschritten wird. Betrachtet werden sämtliche elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer (EU-weit). Überschreitet der Unternehmer (im Vorjahr und im laufenden Jahr) den Schwellenwert nicht, kann er seine entsprechenden Umsätze in seinem Ansässigkeitsstaat versteuern (wie vor 2015). Sobald die Schwelle von 10.000 EUR überschritten wird, liegt der Leistungsort im Staat des (nichtunternehmerischen) Leistungsempfängers. Ein Verzicht auf die Schwellenwert-Regelung ist möglich und bindet für 2 Jahre.

    Somit können wir dann, wenn wir unter der Schwelle sind, alle EU Bestellungen in Deutschland mit 19% besteuern. Sprich so wie es vor 2015 war. WOW, hab nicht geglaubt das es für uns auch mal positives in Sachen Steuern gibt, so bleiben uns nun ausländische Steuern von bis zu 27% erspart und die Kalkulation unserer Preise wird wieder vereinfacht.
    Heißt für uns aber auch das die Webseite zu Silvester offline gehen darf, damit wir alle Steuerregeln rauswerfen können.

    • Offizieller Beitrag

    Das klingt nach erfreulichen Nachrichten. Hatte auch beim BzSt angefragt, aber noch keine Antwort erhalten, aber die beiden letzten Beiträge klingen sehr nett.
    Da war der Aufwand durch kleine Händler wohl höher als das was MOSS gebracht hat ;). Macht es auch wieder etwas leichter bei der Suche nach einer Steuersoftware, da die wenigsten ja MOSS unterstützen.
    Auf jedenfall danke an JB1985 für den Hinweis.